Rechtsprechung
   BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,666
BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13 (https://dejure.org/2014,666)
BVerwG, Entscheidung vom 20.01.2014 - 3 B 4.13 (https://dejure.org/2014,666)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 (https://dejure.org/2014,666)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,666) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 8 Buchst a VermG, § 1 Abs 1 S 3 VwRehaG
    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bzgl. Aufhebung der Enteignung eines Rittergutes

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Bodenreformgrundstück; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Restitution bei Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage; Restitutionsausschluss

  • rewis.io

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bzgl. Aufhebung der Enteignung eines Rittergutes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 18.06

    Enteignungsmaßnahme; Bodenreform; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13
    In diesen Fällen richtet sich die Rückgängigmachung nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1), wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9; Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 B 93.12 - ZOV 2013, 77 und vom 1. September 2011 - BVerwG 3 B 33.11 - juris; weitere Einzelheiten bei Wysk, in: FS Kloepfer, 2013, S. 889 ).
  • BVerwG, 22.04.2013 - 3 PKH 14.12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Restitutionsausschluss bei Enteignung auf

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13
    Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (vgl. nur Beschlüsse vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 - ZOV 2013, 75, vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 58.11 - ZOV 2012, 96 und vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 188.05 - juris Rn.12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 188.05

    Nichtzulassungsbeschwerde in einem Rehabilitierungsverfahren nach dem

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13
    Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (vgl. nur Beschlüsse vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 - ZOV 2013, 75, vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 58.11 - ZOV 2012, 96 und vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 188.05 - juris Rn.12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2011 - 3 B 58.11

    Besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschluss der verwaltungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13
    Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (vgl. nur Beschlüsse vom 22. April 2013 - BVerwG 3 PKH 14.12 - ZOV 2013, 75, vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 3 B 58.11 - ZOV 2012, 96 und vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 188.05 - juris Rn.12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.2011 - 3 B 33.11

    Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Bodenreform; keine Anwendung des

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13
    In diesen Fällen richtet sich die Rückgängigmachung nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1), wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9; Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 B 93.12 - ZOV 2013, 77 und vom 1. September 2011 - BVerwG 3 B 33.11 - juris; weitere Einzelheiten bei Wysk, in: FS Kloepfer, 2013, S. 889 ).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 3 B 93.12

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei Vermögensentziehung;

    Auszug aus BVerwG, 20.01.2014 - 3 B 4.13
    In diesen Fällen richtet sich die Rückgängigmachung nach dem Vermögensgesetz, wenn die Maßnahme zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt hat, und sie unterfällt dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1), wenn sie primär auf andere Zwecke zielte und durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet war (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9; Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - BVerwG 3 B 93.12 - ZOV 2013, 77 und vom 1. September 2011 - BVerwG 3 B 33.11 - juris; weitere Einzelheiten bei Wysk, in: FS Kloepfer, 2013, S. 889 ).
  • VG Halle, 03.08.2021 - 1 A 192/19

    Die Rückübertragung von im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögens im Wege der

    Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (vgl. (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4/13 -, Juris Rn. 4 m. w. N.).

    Damit bleibt es bei der durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG getroffenen Entscheidung, wonach die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines solchen Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der vom Vermögensgesetz abschließend geregelt wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 m.w.N. sowie Wysk, ZOV 2014, 126 ).

    "Der Senat hat in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 m.w.N. sowie Wysk, ZOV 2014, 126 ).

    Die Unterscheidung, ob der Zugriff auf einen Vermögenswert vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten oder gegen dessen Person gerichtet war, wäre für die Zuordnung einer Zugriffsmaßnahme nur dann von Bedeutung, wenn die Vermögensentziehung auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4/13 -, Juris Rn. 5), was hier aber nicht der Fall ist.

  • BVerwG, 16.10.2020 - 8 B 21.20

    Wiederaufgreifen eines verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wegen

    Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht gehen - wie auch die Klägerin anerkennt - seit langem und in einer Vielzahl von Entscheidungen davon aus, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG Enteignungen im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung in verfassungsgemäßer Weise ausschließt, dass diese Regelung insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und dass sich eine verfassungskonforme Auslegung deshalb erübrigt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - BVerfGK 1, 227 Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 4 m.w.N.).

    Solche Enteignungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 ; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 = juris Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.06.2021 - 8 B 63.20

    Weder Restitution noch verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bei

    Danach ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG in der insoweit maßgeblichen Ausprägung des Willkürverbots vereinbar, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung von Vermögenswerten im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschließt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - VIZ 2004, 18 f.; BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2002 - 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42 ; Beschlüsse vom 11. April 2002 - 3 B 16.01 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 6 S. 18, vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 Rn. 12, vom 19. Dezember 2011 - 3 B 58.11 - ZOV 2012, 96 und vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56).
  • BVerwG, 12.05.2016 - 3 B 18.16

    Rehabilitierung wegen Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage

    Der Senat hat in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 m.w.N. sowie Wysk, ZOV 2014, 126 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht